
Förderverein Sasso San Gottardo
"Maintaining historical cultural heritage as we do, is the spreading of fire, not the veneration of ashes!"
Ziele und Hauptaufgaben des Vereins „Sasso San Gottardo“:
Er bezweckt die Förderung des öffentlichen Interesses an Geschichte und Technik der Artilleriefestung Sasso San Gottardo als Bestandteil des Schweizerischen Reduit während des Zweiten Weltkriegs sowie des Kalten Krieges.
Newsletter
Einladung GV FöV 28.06.2025
Geschätzte Mitglieder
Der letzte Schnee schmilzt langsam – auch auf dem Gotthard-Hospiz. Mit dem Bergfrühling kommt auch wieder langsam Leben in unsere Festung. Planmässig konnten am 1. Juni 2025 die beiden 2.5 Tonnen schweren Tore der Festung zum Start der Saison 2025 mit einer kleinen Feier geöffnet werden.
Unsere diesjährige GV findet am Samstag, 28. Juni 2025 um 12.00 Uhr im Auditorium der Festung statt.
Am Wochenende vom 6./7. September 2025 findet der nächste Event zu Ehren von General Guisan statt. Der Train wird vor der Festung beladen und mit Interessierten verschiebt das Det zur "Scimfuss"-Hütte (Zugsunterkunft der Gebirgs-Infanterie). Nach einer Verpflegungspause kehren Train Det und die Begleitpersonen über den Aussenbunker unserer Festung zurück. Am gleichen Tag findet das erste "Gotthard-Forum" mit spannenden Persönlichkeiten aus Politik und Armee statt.
Nach dem formellen Teil der GV, referiert Josef Dittli, Ständerat des Kantons Urs, über die aktuellen Sicherheitspolitischen Geschäfte im Bundeshaus. Nach dem Vortrag werden wir in der Energiekaverne eine Demo der Dieselmotoren durchführen, sozusagen «exklusiv» für die FöV-Members, da wir sonst nicht öffentlich vorführen. Im Anschluss an die GV wird uns unser Vereins-Mitglied, Otto Zenger, mit 'Ghackets und Hörnli' verpflegen.
Bitte melden Sie sich bis am Freitag, 20. Juni an. Besten Dank.
Wir hoffen auf zahlreiches Erscheinen und freuen uns auf spannende Gespräche, persönliches Kennenlernen sowie auch auf vielseitigen taktischen und strategischen Austausch.
Mit kameradschaftlichen Grüssen
Martin Hitz, Paul Jans & Sepp Huber & René Denver
Traktanden GV vom 28. Juni 2025
1. Begrüssung / Wahl der Stimmenzähler
2. Jahresbericht 2024 der Präsidenten
3. Rechnung 2024 und Decharge-Erteilung des Vorstandes
4. Revision der Statuten des Fördervereins
5. Ausblick 2025 / 2026
6. Budget 2026 mit Festlegung der Jahresbeiträge
7. Verschiedenes und Umfrage
Statuten
I. Namen , Sitz und Zweck
Art. 1 Name, Sitz
Unter dem Namen Förderverein Sasso San Gottardo Besteht mit Sitz in Andermatt UR ein Verein gemäss den Bestimmungen der Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB).
Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Unterstützung und Förderung der Fondazione Sasso San Gottardo und pflegt den Kontakt mit seinen Mitgliedern.
Art. 3 Funktionsbezeichnungen
Sämtliche Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral.
II. Mitgliedschaft
Art. 4 Erwerb
Mitglieder des Vereins können sein:
-
natürliche Personen, welche das 16. Altersjahr vollendet haben
-
juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
-
Personengemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Familien
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Art. 5 Austritt
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Förderverein
Art. 6 Ausschliessung
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten schwerwiegender Weise verletzt. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.
Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt, wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
Art. 7 Anspruch auf das Vereinsvermögen
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
III. Mittel
Art. 8 Mitgliederbeitrag
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Es gibt folgende Mitglieder-Kategorien:
-
Einzelmitglieder
-
Juristische Personen
-
Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Familien
-
Lebenslängliche Mitgliedschaft
Die Beiträge werden von der Vereinsversammlung im Rahmen des Budgets mit separatem Beschluss festgelegt. Austretende oder ausgeschlossenen Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres.
Art. 9 Weitere Mittel
Weitere Mittel des Vereins werden durch Veranstaltungen, durch private und öffentliche Beiträge und durch freiwillige Zuwendungen aller Art beschafft.
Art. 10 Haftung
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV. Organisation
Art. 11 Organe
Die Organe des Vereins sind
-
Die Vereinsversammlung
-
Der Vorstand
-
Die Revisionsstelle
Art. 12 Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen. Sie findet in der Regel innerhalb der ersten sechs Monate des Kalenderjahres, vorzugsweise auf dem Gotthardpass, statt.
Der Vorstand oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von 40 Tage seit Einreichung des Begehrens stattzufinden hat.
Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstag und hat die Verhandlungsgegenstände bekanntzugeben.
Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zuhanden der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stellen. Solche Anträge sind in die Traktandenliste aufzunehmen, sofern sie vom Vorstand schriftlich und spätestens 14 Tage vor der Vereinsversammlung gestellt wurden.
Art. 13 Vorsitz
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung der Vizepräsident oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorsitzende schlägt der Vereinsversammlung die von dieser zu wählenden Stimmenzähler vor.
Der Aktuar oder ein Vorstandsmitglied führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen.
Art. 14 Beschlussfähigkeit
Jede statutengemäss einberufenen Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Art. 15 Traktanden
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Art. 16 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen sowie Personengesamtheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Familien üben ihr Stimmrecht durch einen Vertreter aus.
Art. 17 Beschlussfassung
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Präsident mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.
Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst treffen, kein Stimmrecht.
Art. 18 Befugnisse
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse
-
Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten, der Jahresrechnung und des Voranschlages
sowie die Entlassung des Vorstandes und der Revisionsstelle;
-
Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Präsidenten, der Revisionsstelle sowie der Mitglieder
von Kommissionen, welche durch die Vereinsversammlung eingesetzt werden
-
Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Kommissionen, welche von der
Vereinsversammlung gewählt wurden
-
Beschlussfassung über Rekurse im Sinne von Art. 5;
-
Abschluss von Verträgen über dingliche, beschränkte dingliche oder persönliche Rechte an
Grundstücken;
-
Abänderung der Vereinsstatuten;
-
Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste und Anträge gemäss Art. 12;
-
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens;
-
Beschlussfassung über Gegenstände, die ihr durch Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Art. 19 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern, davon der Präsident und der Vizepräsident. Der Präsident wird von der Vereinsversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Mitglieder des Vorstandes arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Spesen.
Art. 20 Amtsdauer
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf zwei Jahre gewählt und sind weiterhin wählbar.
Art. 21 Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung zu den Sitzungen des Vorstandes hat schriftlich, in der Regel zehn Tage im Voraus, zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen. Die Vorstandssitzungen können auch digital durchgeführt werden.
Art. 22 Beschlussfassung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstands- mitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmgleichheit gibt er den Stichentscheid.
Beschlüsse über einen gestellten Antrag können auch auf dem Korrespondenzweg gefasst werden. Sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren.
Art. 23 Traktanden
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Art. 24 Befugnisse des Vorstandes
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über:
-
Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung;
-
Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung;
-
Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; die Mitglieder des Vorstandes führen je
Kollektivunterschrift zu zweien;
-
Einberufung der Vereinsversammlung;
-
Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die
Vereinsversammlung;
-
Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten;
-
Ausarbeitung von Reglementen;
-
Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder- unterziehung,
Abschluss von Verträgen;
-
Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden.
Art. 25 Revisionsstelle
Ist der Verein verpflichtet, eine ordentliche Revision durchzuführen, wählt die Vereinsversammlung für jedes Jahr ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen bzw. einen zugelassenen Revisionsexperten. Ist der Verein nicht verpflichtet, eine ordentliche Revision durchzuführen und untersteht er auch nicht einer eingeschränkten Revision, so wählt die Vereinsversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren zwei Rechnungsrevisoren. Wiederwahl ist zulässig. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung des Vereins, erstattet dem Vorstand schriftlich Bericht und stellt zuhanden der Vereinsversammlung Antrag. Die Mitglieder der Revisionsstelle arbeiten ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Spesen.
V. Schlussbestimmungen
Art. 26 Auflösung, Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereins- versammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer Stimmmehrheit gemäss Art. 17. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Art. 27 Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Art. 28 Eintragung im Handelsregister
Der Vorstand kann den Verein im Handelsregister von Uri eintragen lassen.
Art.29 Inkrafttreten
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 12. Juni 2012 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden. Die Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 28. Juni 2025 revidiert und in Kraft gesetzt.
Altdorf, den 12. Juni 2012
Die Gründer:
Dr. Alfred Markwalder
Dr. Charles Barras
Dr. Christian Mattli
Ivo Schillig
Dr. H. Inderkum
Robert Isler
Matthias Halter
Andermatt, 28. Juni 2025
Die Präsidenten; Josef Huber, Paul Jans, Martin Hitz
Abzugsfägige Spenden
Der Förderverein Sasso San Gottardo ist auf der Liste der Steuerbefreiten Institutionen, d.h. dass allfällige Spenden und Beiträge bei den Steuern in Abzug gebracht werden dürfen.
Bankverbindung Urner Kantonalbank (UKB):
CH35 0078 5001 3522 1012 3
Förderverein Sasso San Gottardo
Vorstand

Sepp Huber
Vizepräsident

Paul Jans
Vorstand

Theo Höltschi
Kassier

Cornelia Loretz
Aktuarin

René Denver
Beisitzer
Aktivitäten / Exkursionen
Militärhistorische Exkursion des Fördervereins:
Bloodhound Fliegerabwehr Lenkwaffenstellungen BL 64 ZG
Bei garstigem Wetter hat der Förderverein Sasso San Gottardo am Samstag 29.3.2025 seine Mitglieder zu einem Besuch des Fliegerabwehr-Lenkwaffensystem BL-64 (Bloodhound) in Menzingen (ZG) eingeladen. Achtzehn TeilnehmerInnen wurden fachmännisch durch unsere Guides der Militärhistorischen Stiftung des Kt. ZG in die Anwendung des ehemaligen Kampfsystems Luftabwehr eingeführt. Der Anlass endete bei einem kleinen Apero. Alles in Allem ein interessanter und gelungener Ausflug.
Unser nächster Anlass ist die jährliche Generalversammlung des Fördervereins, sie findet statt am: Samstag 28. Juni 2025
Eine seperate Einladung wird vorgängig noch verschickt.